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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der COURTEC® GmbH



I. Präambel

1. Die Tätigkeit der Courtec GmbH umfasst sowohl die Geschäftsbereiche Tennisplatzbau, Renovierung, Pflege u. Wartung von Tennisanlagen als auch den Handel mit sowie die Lieferung von Tennisequipment u. Spezialbaustoffen für den Sportplatzbau. Damit sind nach deutschem Recht die Rechtsbereiche Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht berührt, welches in den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert berücksichtigt wurde.

2. Unser gesamtes Leistungsangebot richtet sich ausdrücklich nicht an "Verbraucher" im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sondern ausschließlich an juristische Personen wie z.B. Tennisvereine, andere Sportvereine und "Unternehmer" im Sinne des § 14 BGB.


II. Allgemeine Bedingungen für Kaufverträge und Werkverträge

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Courtec GmbH. Abweichende Absprachen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Bedingungen gelten auch für alle schwebenden und künftigen Geschäfte mit uns, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die unseren Bedingungen entgegenstehen, werden an dieser Stelle ausdrücklich zurückgewiesen und sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Soweit nicht anders vereinbart sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto Kasse ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Im Falle von Teillieferungen bleiben anteilige Fakturierungen vorbehalten. Rechnungen für Bauleistungen sind stets sofort ohne Abzug netto zahlbar.

3. Voraussetzung für Skonto Abzug ist, dass alle vorhergehenden Rechnungen bezahlt sind.

4. Schecks werden unter dem Vorbehalt einer ordentlichen Einlösung und ausschließlich der Berechnung aller Nebenkosten angenommen.

5. Überschreitet der Besteller einen vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 3 Wochen, so ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

6. Bei vereinbarten Teilzahlungen wird der Gesamtbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, wenn ein vereinbartes Zahlungsziel nicht eingehalten wurde.

7. Bei Neukunden und im begründeten Falle behalten wir uns die Lieferung gegen Vorkasse oder andere Zahlungsnachweise vor.

8. Liefertermine oder Lieferfristen gelten, soweit nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart, als unverbindlich angenäherte Termine. Technische Fragen müssen im Voraus geklärt sein, nachträgliche Änderungen bzw. Ergänzungen können Verschiebungen der Lieferzeiten nach sich ziehen.

9. Zeichnen sich unverhältnismäßig lange Lieferverzögerungen ab, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Haftung für Lieferverzug wird ausgeschlossen.

10. Der Besteller ist verpflichtet, die bestellten Waren nach Bereitstellung abzunehmen. Schäden, die sich aus einem Annahmeverzug ergeben, gehen zu Lasten des Bestellers.

11. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

12. Unsere Waren und Leistungen sind nach Erhalt unverzüglich auf Mängel hin zu prüfen. Reklamationen sind uns spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt schriftlich bekanntzugeben, sie berechtigen nicht zur Zurückbehaltung oder Kürzung von Zahlungen.

13. Wir behalten uns das Nachbesserungsrecht vor; nur wenn dieses durch uns nicht möglich ist, darf nach Abstimmung ein autorisierter Dritter hinzugezogen werden. Gewährleistungspflichten sind ausgeschlossen, wenn wir nicht fristgerecht informiert und zur Nachbesserung aufgefordert werden. Ausgeschlossen sind die natürliche Abnutzung und unsachgemäße Behandlung der Ware sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung.

14. Eine nachträgliche Rüge von Mängeln bei Montageleistungen durch den Käufer wird ausgeschlossen, sofern diese Mängel beim Abnahmetermin schon feststellbar waren.

15. Bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen behalten wir uns ausdrücklich das Eigentum an der Kaufsache vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit dem Zahlungseingang bei uns. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Waren ohne unsere schriftliche Zustimmung ist nicht zulässig. Bei Weiterverkauf auf Kredit tritt der Besteller die Sicherungsrechte auf die Waren an uns ab.

16. Im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit (Vergleich, Konkurs) verpflichtet sich der Warenempfänger, uns unverzüglich zu informieren.Falls konkrete Gefahr für unsere Ansprüche besteht, sind wir oder ein Beauftragter berechtigt, Zugriff auf die Ware am Lagerort zu nehmen.

17. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug die Forderung an ein Inkassobüro abzutreten. Der Besteller verpflichtet sich, die ihm überlassene Ware auf eigene Kosten gegen Schadensrisiken (Feuer, Wasser, Diebstahl) ausreichend zu versichern.


III. Bedingungen für Kaufverträge ( Lieferung von Tennisequipment, Spezialbaustoffen für den Sportplatzbau etc.)

1. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Größe und Form sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Technische Änderungen behalten wir uns vor.

2. Die Eigentums- und Urheberrechte für sämtliche Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Kataloginhalte sowie andere Verkaufs- und Werbematerialien liegen ausschließlich bei uns. Sie dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung für eigene oder andere Zwecke verwendet oder herangezogen werden.

3. Unsere Angebote sind stets freibleibend, verbindlich für den Umfang von Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Telefonische Bestellungen werden auf Wunsch schriftlich bestätigt.

4. Maße und Gewichte gelten, sofern nicht anders vereinbart, annähernd.

5. In den Preisen unseres Tennisequipment-Katalogs ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Alle sonstigen Preisangebote verstehen sich rein netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, falls nicht ausdrücklich anders vermerkt.

6. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten. Die Fracht- und Verpackungskosten bestimmen sich nach dem Einzelfall. Sie werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Bei der Bestellung können die Versandkosten abgefragt werden. Für Verpackungen berechnen wir eine Pauschale von 2 % des netto Warenwertes.

7. Der Mindestbestellwert für Tennisequipment aus unserem Katalog-Angebot beträgt EUR 30,00. Ansonsten sind wir berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR zu erheben.

8. Bei Bestellungen von Spezialbaustoffen für den Sportplatzbau wie z.B. Lavadur, Tennissand etc., die keine volle Lkw-Ladung ergeben, sind wir berechtigt einen angemessenen Mindermengenzuschlag zu berechnen, der dem Besteller vor Ausführung der Lieferung zur Genehmigung mitgeteilt wird.


IV. Bedingungen für Werkverträge ( Leistungen wie Tennisplatzneubau, Grundrenovierung, Frühjahrsrenovierung etc.)

1. Ergänzend zu den unter Ziffer II. aufgeführten Bedingungen gelten für Bauvorhaben wie z.B. dem Neubau oder der Grundrenovierung vonTennisplätzen die VOB in der jeweils neuesten Fassung.

2. Im Falle solcher Baumaßnahmen sind wir berechtigt, Akontorechnungen nach Baufortschritt zu stellen, die Schlussrechnung ist zahlbar nach Erhalt ohne Abzug.
3. Die Bereitstellung von Strom, Wasser und ausreichender Lagerfläche für die Baustoffe obliegt dem Auftraggeber; die Baustelle muss mit beladenen 40-to-Lkw erreichbar sein.

4. Für evtl. Setzungen/Beschädigungen von Parkplatz- u. Rasenflächen sowie gepflasterter Flächen o. ä. durch das Befahren mit Baumaschinen übernehmen wir als Auftragnehmer keinerlei Haftung.

5. Alle evtl. erforderlichen baurechtlichen / wasserrechtlichen Erlaubnisse sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu erwirken.

6. Die Frühjahrsrenovierung von Sand-Freiplätzen hat in jedem Frühjahr aufs Neue zu erfolgen, um die Tennisplätze rechtzeitig für die bis ca. Oktober eines jeden Jahres währende Saison in einen bespielbaren Zustand zu versetzen. Abweichend von den Regelungen für Bauvorhaben wie Tennisplatzneubau oder Grundrenovierung kommen aus diesem Grunde für die von uns angebotene Leistung Frühjahrsrenovierung und für damit in Zusammenhang stehende Leistungen/Lieferungen die VOB nicht zur Anwendung.

7. Die Abnahme der ausgeführten Frühjahrsrenovierungssarbeiten einschließlich evtl. erforderlicher Zusatzleistung erfolgt durch ein Abnahmeprotokoll, gegengezeichnet durch eine vertretungsbefugte Person des Auftraggebers. Mit der schriftlichen Abnahme, spätestens jedoch mit dem Beginn des Spielbetriebs auf den Tennisplätzen gelten die durch uns ausgeführten Leistungen als mängelfrei erbracht. Angebot und Abnahmeprotokoll bilden die Grundlage für die Rechnungserstellung.


V. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtstand ist unser Hauptsitz Münster i. Westfalen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam. Die Parteien sind sich jetzt bereits darüber einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Parteien zumutbare, Regelung ersetzt wird, die dem beabsichtigten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.